IT-Verträge: Welcher Vertrag passt zu Ihrem Projekt?

IT-Verträge im Überblick: Der interaktive Vertragsguide zeigt Anbietern und B2B-Kunden, welcher Vertragstyp zu ihrem Projekt passt – von SaaS bis Vertrieb.

Zuletzt aktualisiert: August 2026

Der falsche Vertragstyp kostet – der passende schützt

IT-Verträge entscheiden sich an einer Frage, die vor jedem Software-Projekt steht: Welcher Vertragstyp – oder welche Kombination – passt zu dem, was hier tatsächlich geleistet wird? Ob Kauf, Miete, Werk- oder Dienstvertrag gilt, bestimmt Gewährleistung, Kündbarkeit und Haftung. Diese Seite ist der Vertragsguide für beide Seiten des Verhandlungstischs: für Anbieter – Softwarehersteller, SaaS-Anbieter, Entwickler und Agenturen –, die das richtige Vertragsmodell für ihr Produkt und ihren Vertrieb brauchen, und für B2B-Kunden, die Software beschaffen, entwickeln lassen oder in die Cloud migrieren und wissen wollen, was sie schulden und was sie bekommen.

Als Rechtsanwalt mit 26 Jahren Praxis und mehreren Jahren als Justiziar eines Softwareunternehmens ordne ich Ihr Projekt ein, bevor teure Weichen falsch gestellt werden – rechtlich und mit Blick auf die Technik dahinter.

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Warum „ein Lizenzvertrag von der Stange“ teuer wird

Die meisten Konflikte in Software-Projekten entstehen nicht durch böse Absicht, sondern durch den falschen Vertragstyp. Wer eine SaaS-Lösung mit einem Kaufvertragsmuster vertreibt, verspricht Gewährleistungsrechte, die zum Dauerschuldverhältnis nicht passen – und übersieht, dass sich bei Mängeln die Vergütung kraft Gesetzes mindert. Wer ein agiles Entwicklungsprojekt ohne Ergebnisdefinition beauftragt, merkt erst im Streit, dass womöglich gar kein Erfolg geschuldet war. Und wer den Partnervertrieb formlos startet, lernt den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreterrechts kennen, wenn die Zusammenarbeit endet.

Falscher Vertragstyp heißt: falsches Gewährleistungsregime, falsche Kündigungsmechanik, falsche Risikoverteilung. Das trifft Anbieter wie Kunden – nur spiegelbildlich. Die gute Nachricht: Die Einordnung folgt klaren Kriterien, und sie lässt sich vor der Unterschrift klären. Genau dafür ist dieser Vertragsguide gebaut – als Einstieg in alle Vertragsthemen der Rechtsberatung für Software- und Tech-Unternehmen.


IT-Verträge einordnen: Kauf, Miete, Werk- oder Dienstvertrag?

Drei Kriterien bestimmen die Einordnung. Erstens die Bereitstellungsform: Wird Standardsoftware dauerhaft gegen Einmalzahlung überlassen, gilt Kaufrecht (§§ 433 ff. BGB); wird sie zeitlich begrenzt bereitgestellt – als Softwaremiete, ASP oder SaaS –, ist die Hauptleistung Mietrecht (§§ 535 ff. BGB). Der Bundesgerichtshof hat dazu bereits 2006 entschieden, dass der Online-Zugang genügt und keine Besitzverschaffung an der Software erforderlich ist (BGH, Urteil vom 15.11.2006 – XII ZR 120/04). Zweitens der Erfolgsbezug: Beim Softwareentwicklungsvertrag entscheidet die Abgrenzung Werkvertrag oder Dienstvertrag – geschuldeter Erfolg mit Abnahme und Mängelrechten (§§ 631, 640, 633 ff. BGB) oder geschuldete Tätigkeit (§§ 611 ff. BGB). Drittens der Vertriebsweg: Sobald Partner verkaufen, kommen Handelsvertreter- und Vertriebsrecht hinzu.

In der Praxis sind IT-Verträge häufig typengemischt: Pflege, Support und Einweisung sind je Leistungsteil einzuordnen. Die Verbraucherregeln über digitale Produkte (§§ 327 ff. BGB) gelten dagegen nur im B2C-Geschäft – für die hier behandelten B2B-Konstellationen bleiben sie Abgrenzungsthema.

Welcher Vertragstyp zu Ihrem Software-Projekt passt, können Sie hier in drei Klicks überschlagen:

Der Vertrags-Finder

Drei Fragen zu Ihrem Projekt – als Ergebnis sehen Sie die passende Vertragskombination. Eine erste Orientierung, keine Einzelfallprüfung.

Übersicht: Projektkonstellation und Vertragskombination

Ihr Projekt Typische Verträge Rechtliche Einordnung
Cloud/SaaS, Standardprodukt SaaS-Vertrag + SLA + AV-Vertrag Miete (§§ 535 ff. BGB), Data Act beachten
Cloud/SaaS mit individueller Anpassung SaaS-Vertrag + Entwicklungs-/Customizing-Vertrag Typengemischt: Miete + Werk-/Dienstvertrag
On-Premise, Standardsoftware Kauf- oder Mietvertrag + Lizenzregelung + AGB Kauf (§§ 433 ff.) bzw. Miete (§§ 535 ff. BGB)
On-Premise, Individualentwicklung Entwicklungsvertrag + Nutzungsrechte (+ Pflege) Werk- oder Dienstvertrag (§§ 631/611 ff. BGB)
Zusätzlich: Vertrieb über Partner + Händler-/Reseller- oder Provisionsvertrag §§ 84 ff., 89b HGB analog · Vertikal-GVO

Der Vertrags-Finder liefert eine typisierte Orientierung und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall – Misch- und Kombinationsformen sind in IT-Projekten die Regel. Einordnung im Erstgespräch klären.


Softwarevertrag-Arten im Überblick: die Landkarte

Jenseits der Grundtypen hat sich eine eigene Vertragswelt entwickelt: SaaS- und Cloud-Verträge, Lizenz- und Überlassungsverträge, agile Projektverträge, Vertriebs- und Partnerverträge, Wartung, SLA und Escrow, dazu NDA, LOI und Rahmenvertrag am Projektanfang. Zwei Themen verdienen dabei besondere Aufmerksamkeit: Nutzungsrechte werden nach § 31 UrhG eingeräumt – im Zweifel verbleiben sie beim Urheber, weshalb Lizenzmetriken wie Named User oder Floating ausdrücklich geregelt werden müssen. Und beim Weiterverkauf „gebrauchter“ Software gilt seit der UsedSoft-Entscheidung des EuGH (Urteil vom 03.07.2012 – C-128/11): Das Verbreitungsrecht erschöpft sich auch bei per Download verkaufter Software – der Weiterverkauf ist zulässig, die Aufspaltung von Volumenlizenzen nicht. Angrenzend greifen regelmäßig Datenschutz (AV-Vertrag bei Cloud-Konstellationen) und – bei KI-Funktionen im Produkt – der AI Act in das Vertragswerk ein.

Dieselben Themenblöcke lassen sich juristisch oder praktisch ordnen – schalten Sie die Betrachtungsebene um:

Die Landkarte der IT-Verträge

Ein Themenfeld, zwei Betrachtungsebenen: Ordnen Sie die Vertragswelt juristisch – oder von Ihrem Projekt her.

Nach Vertragstyp & Leistung

Die juristische Einordnung: Was wird geschuldet – Überlassung, Erfolg, Vertrieb, Service oder Rahmen?

Softwareüberlassung & Lizenzmodelle

Kauf, Miete oder Service: Die Bereitstellungsform entscheidet über das anwendbare Recht. Dazu gehören Lizenzmetriken, Nutzungsrechte (§ 31 UrhG) und Open-Source-Compliance.

Systemerstellung & Softwareprojekte

Werk- oder Dienstvertrag, Abnahme, Mitwirkungspflichten: Bei Individualentwicklung und agilen Projekten entscheidet die Vertragsgestaltung über Gewährleistung und Vergütung.

IT-Vertrieb & Partnerschaften

Händler-, Reseller- und Provisionsverträge: Der Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB) trifft Anbieter oft unvorbereitet – Partner wollen ihn umgekehrt sichern. Kartellrechtliche Grenzen setzt die Vertikal-GVO.

Service, Support & Lifecycle

Wartung, Pflege, SLA und Escrow halten die Software im Betrieb: Verfügbarkeit braucht messbare Kennzahlen mit Rechtsfolgen, die Quellcode-Hinterlegung sichert gegen Anbieter-Insolvenz.

Vertragseinstieg & Rahmenstrukturen

NDA, LOI, Vorvertrag und Rahmenvertrag strukturieren die Anbahnung; B2B-AGB sind der Schutzschild im Tagesgeschäft – gerade gegenüber Großkunden mit eigenen Einkaufsbedingungen.

Nach Projektphase & Ziel

Die Praxis-Sicht: In welcher Phase steht Ihr Projekt – und welcher Vertrag greift jetzt?

Anbahnung: Vertraulichkeit & Absichtserklärung

Bevor Details auf den Tisch kommen: NDA gegen Know-how-Abfluss, LOI oder Vorvertrag für die Struktur – mit klar geregelter Teilverbindlichkeit, denn auch „unverbindliche“ Erklärungen lösen vorvertragliche Pflichten aus.

Beschaffung & Entwicklung

Kauf, Miete, SaaS oder Entwicklungsvertrag: Hier wird festgelegt, ob ein Erfolg oder eine Tätigkeit geschuldet ist – die Weiche für Gewährleistung, Abnahme und Vergütung.

Launch & Vertrieb

Wer das Produkt über Händler, Reseller oder Plattformen vertreibt, braucht Vertriebsverträge mit § 89b-Strategie und kartellrechtlich sauberen Preis- und Gebietsregeln.

Betrieb & Support

Im laufenden Betrieb zählen SLA, Wartung/Pflege und der AV-Vertrag: messbare Verfügbarkeit, klare Reaktionszeiten und datenschutzkonforme Verarbeitung.

Anpassung & Exit

Change Requests brauchen ein vertragliches Änderungsverfahren; für Kündigung, Datenexport und Anbieterwechsel setzt der Data Act seit September 2025 verbindliche Standards. Escrow sichert gegen die Anbieter-Insolvenz.


Vom ersten Kontakt bis zum Exit: welcher Vertrag wann greift

Ein Software-Projekt durchläuft typische Stationen – und an jeder Station greift ein anderer Vertrag mit eigenen Fallstricken. Schon vor dem eigentlichen Vertragsschluss entstehen Pflichten: LOI und MOU sind zwar grundsätzlich unverbindliche Absichtserklärungen, lösen aber vorvertragliche Pflichten aus (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) – wer nach erzeugtem Vertrauen grundlos abbricht, haftet unter Umständen aus culpa in contrahendo. Am anderen Ende des Zyklus steht der Exit, den der Data Act für Cloud- und SaaS-Konstellationen neu geordnet hat.

Vom ersten Kontakt bis zum Exit

Wählen Sie eine Station des Projekt-Lebenszyklus: typischer Vertrag, maßgebliche Normen und der häufigste Fehler.

Anbahnung: NDA & LOI

Typischer Vertrag
Geheimhaltungsvereinbarung (NDA), Letter of Intent bzw. Memorandum of Understanding
Maßgebliche Normen
§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB (vorvertragliche Pflichten), Haftung aus c.i.c. (§ 280 BGB)
Häufigster Fehler
Der LOI wird als „völlig unverbindlich“ behandelt – dabei lösen auch Absichtserklärungen vorvertragliche Pflichten aus, etwa bei grundlosem Verhandlungsabbruch nach erzeugtem Vertrauen. Exklusivität, Vertraulichkeit und Kostentragung gehören ausdrücklich geregelt.

Vorvertrag & Rahmenvertrag

Typischer Vertrag
Vorvertrag (Kontrahierungspflicht) oder Rahmenvertrag mit Einzelabrufen
Maßgebliche Normen
Allgemeines Vertragsrecht BGB; AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB bei Formularbedingungen
Häufigster Fehler
Die Rangfolge zwischen Rahmenvertrag, Einzelabruf und AGB bleibt ungeregelt – bei Widersprüchen ist dann unklar, welche Bedingungen gelten.

Entwicklung bzw. Überlassung + Lizenz

Typischer Vertrag
Entwicklungsvertrag (Werk/Dienst), Kauf- oder Mietvertrag, Lizenz- und Nutzungsrechteregelung
Maßgebliche Normen
§§ 433, 535, 631, 611 ff. BGB · §§ 31, 69a ff. UrhG
Häufigster Fehler
Nutzungsrechte werden nicht ausdrücklich eingeräumt – nach der Zweckübertragungslehre (§ 31 Abs. 5 UrhG) verbleiben Rechte im Zweifel beim Urheber. Bei agilen Projekten fehlen Abnahmekriterien, und der Vertragstyp bleibt offen.

Betrieb: Wartung, Pflege, SLA (+ Escrow)

Typischer Vertrag
Wartungs-/Pflegevertrag, Service Level Agreement, ggf. Escrow-Vereinbarung
Maßgebliche Normen
§§ 611/631 ff. BGB (je Leistungsbild) · § 536 BGB (Minderung bei Miete) · § 103 InsO (Escrow)
Häufigster Fehler
Das SLA nennt Prozentwerte ohne Rechtsfolgen – Verfügbarkeitszusagen ohne Service Credits, Minderungs- oder Kündigungsmechanik sind im Streitfall stumpf. Escrow wird erst bedacht, wenn der Anbieter wankt.

Change Requests & Vertragscontrolling

Typischer Vertrag
Änderungsvereinbarungen nach vertraglich definiertem Change-Request-Verfahren
Maßgebliche Normen
Vertragsfreiheit; flankierend §§ 642, 643 BGB (Mitwirkung), § 648 BGB (freie Kündigung)
Häufigster Fehler
Änderungen laufen formlos per Zuruf – ohne definiertes Verfahren (Schriftform, Bewertung, Freigabe) drohen Streit über Zusatzvergütung, Termine und Verzug.

Ende: Kündigung, Datenexport, Anbieterwechsel

Typischer Vertrag
Kündigungs- und Exit-Regelungen, Datenexport- und Migrationsklauseln
Maßgebliche Normen
§§ 542 ff., 314 BGB · Data Act (EU) 2023/2854, Art. 23 ff. (Wechsel- und Exportrechte)
Häufigster Fehler
Der Exit wird erst am Vertragsende verhandelt – dann sitzt der Anbieter am längeren Hebel. Der Data Act gibt Kunden von Datenverarbeitungsdiensten seit dem 12. September 2025 verbindliche Wechselrechte; ab dem 12. Januar 2027 entfallen Wechselentgelte vollständig.

Wo genau Ihr Projekt gerade steht – und welcher Vertrag jetzt gebraucht wird –, klären wir am schnellsten im Gespräch:

Die häufigsten Einordnungs-Fallen

Fünf Fehleinschätzungen begegnen mir in der Beratung immer wieder – auf Anbieter- wie auf Kundenseite:

„SaaS ist doch ein Kauf“ – nein: SaaS ist Miete

Die Bereitstellung über das Internet ist in der Hauptleistung Mietrecht (§§ 535 ff. BGB). Das bedeutet: Instandhaltungspflicht des Anbieters, Minderung kraft Gesetzes bei Mängeln (§ 536 BGB) und ein Dauerschuldverhältnis mit Kündigungsmechanik. Wer als Anbieter SaaS-Vertrag oder Lizenzvertrag verwechselt und kaufrechtliche Muster verwendet, verspricht das Falsche; wer als Kunde „Kauf“ erwartet, unterschätzt Laufzeit- und Exit-Fragen. Vertiefung: SaaS-Vertrag.

„Agil heißt: kein fester Vertrag nötig“ – agil heißt nicht rechtlos

Auch Scrum-Projekte haben einen Vertragstyp – die Gestaltung entscheidet, welchen. Definierte Abnahmekriterien und konkret festgelegte Sprint-Aufgaben können für einen Werkvertrag sprechen; eine Vergütung nach Zeitaufwand steht dem für sich genommen nicht entgegen (LG Wiesbaden, Urteil vom 30.11.2016 – 11 O 10/15; in der Berufung abgeändert durch OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 17.08.2017 – 5 U 152/16, das die Einordnung ausdrücklich offenließ). Für einen Dienstvertrag sprechen umgekehrt Stundenvergütung, feste Laufzeit und das Fehlen einer konkreten Erfolgspflicht im Zusammenspiel (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.12.2024 – 10 U 201/22). Misch- und Wechselformen sind anerkannt. Wer das offenlässt, verhandelt den Vertragstyp erst im Prozess. Vertiefung: Agiler Projektvertrag.

„Reseller-Vertrag? Machen wir formlos“ – ohne § 89b-Strategie wird es teuer

Auf Vertragshändler und Reseller ist der zwingende Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters (§ 89b HGB) nach ständiger BGH-Rechtsprechung analog anwendbar, wenn der Partner in die Vertriebsorganisation eingebunden und zur Übertragung des Kundenstamms verpflichtet ist. Beides muss vertraglich angelegt sein: Dass die Kundendaten beim SaaS-Vertrieb technisch ohnehin beim Anbieter liegen, begründet für sich noch keine Übertragungspflicht – es erleichtert es aber, eine solche Pflicht in die Abrede hineinzulesen. Anbieter wollen die Analogie vermeiden, Partner den Anspruch sichern – beides ist Gestaltungsfrage. Vertiefung: IT-Vertriebsrecht.

„Open Source ist gratis, also unkritisch“ – Lizenzverstöße sind Urheberrechtsverletzungen

Die GPL-Bedingungen lassen sich wirksam einbeziehen und halten der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle stand; Verstöße begründen Unterlassungsansprüche nach §§ 97, 69a UrhG (grundlegend LG München I, Urteil vom 19.05.2004 – 21 O 6123/04, ergangen im einstweiligen Verfügungsverfahren). Urheberrechtlich ist das Bild differenzierter: Ziffer 4 GPL ist nach diesem Urteil gerade keine nach § 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG zulässige Beschränkung des Nutzungsrechts, wohl aber eine wirksame auflösend bedingte Rechtseinräumung. Copyleft-Effekte können proprietäre Bestandteile „infizieren“. Open-Source-Compliance – Komponenten-Inventar, Lizenztexte, Quellcode-Pflichten – ist deshalb Pflichtthema jedes Softwareprodukts mit OSS-Anteilen, auf Anbieter- wie auf Einkäuferseite.

„99,9 % Verfügbarkeit steht doch drin“ – ein SLA ohne Rechtsfolgen ist stumpf

Eine Prozentzahl allein hilft im Streitfall wenig. Ein belastbares SLA definiert Messpunkt, Messmethode, Berechnungszeitraum und Ausnahmen – und knüpft Rechtsfolgen daran: Service Credits, Vertragsstrafen (§§ 339 ff. BGB; die Herabsetzung nach § 343 BGB ist für Kaufleute ausgeschlossen, § 348 HGB) und bei mietrechtlicher Einordnung die Minderung kraft Gesetzes (§ 536 BGB). Verfügbarkeitsklauseln müssen zudem AGB-fest gestaltet sein.


Exit und Absicherung: Kündigung, Datenexport, Insolvenz

Das Vertragsende gehört an den Vertragsanfang. Für Cloud- und SaaS-Konstellationen setzt der EU Data Act (Verordnung (EU) 2023/2854) seit dem 12. September 2025 verbindliche Standards: Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten müssen Wechselhindernisse beseitigen, Kunden haben Wechsel- und Datenexportrechte (Art. 23 ff.). Ermäßigte Wechselentgelte sind nur noch bis zum 11. Januar 2027 zulässig; ab dem 12. Januar 2027 entfallen sie vollständig. Die Auslegungspraxis zu den Wechselvorgaben entwickelt sich derzeit noch (Stand: Juli 2026).

Gegen die Insolvenz des Softwareherstellers hilft kein bloßer Lizenzsatz im Vertrag: In der Insolvenz hat der Verwalter das Wahlrecht nach § 103 InsO, und einfache Lizenzen sind nicht per se insolvenzfest. Absicherung bietet eine Escrow-Vereinbarung – die Quellcode-Hinterlegung bei einem Dritten, kombiniert mit einer schon bei Vertragsschluss aufschiebend bedingten Rechteeinräumung. Eine solche bedingte Verfügung hat der BGH als insolvenzfest anerkannt – allerdings nur, soweit das Recht bis zur Insolvenzeröffnung entstanden ist (BGH, Urteil vom 17.11.2005 – IX ZR 162/04, Leitsatz a). Von einer Hinterlegung bei einem Dritten handelt die Entscheidung nicht; dort erfolgte die bedingte Verfügung unmittelbar zugunsten des Vertragspartners, ausgelöst durch dessen eigene Kündigung. Entscheidend ist die Wahl der Bedingung: Auslösen sollte die Ausübung eines außerordentlichen Kündigungsrechts, nicht die Insolvenz selbst.

Und wer steuert all das? Regelmäßig derjenige, der die Vertragsbedingungen stellt. B2B-AGB unterliegen der Inhaltskontrolle über § 307 BGB (§ 310 Abs. 1 BGB) mit Indizwirkung der §§ 308, 309 BGB; kollidierende AGB werden nur einbezogen, soweit sie übereinstimmen. Eine angekündigte Lockerung der AGB-Kontrolle zwischen großen Kapitalgesellschaften liegt bislang nicht als Entwurf vor – es gilt weiterhin der strenge Maßstab der Rechtsprechung (Stand: Juli 2026). Was eigene AGB praktisch ausmachen, zeigt die Gegenüberstellung:

Der AGB-Schutzschild: David gegen Goliath

Wer die Vertragsbedingungen stellt, bestimmt den Ausgangspunkt – bei Haftung, Zahlung und Exit. Wählen Sie Ihre Perspektive:

Verhandeln ohne eigene B2B-AGB

Anbieter

Ohne eigenes Klauselwerk starten Sie vom gesetzlichen Leitbild – unbeschränkte Haftung inklusive – oder gleich von den Einkaufsbedingungen des Kunden. Bei einer AGB-Kollision gelten nur die übereinstimmenden Regelungen; die Lücken füllt das Gesetz, nicht Ihr Geschäftsmodell.

Kunde

Ohne eigene Einkaufsbedingungen setzen regelmäßig die Anbieter-AGB den Rahmen: Haftungsbegrenzungen, Preisanpassungs- und Verlängerungsklauseln, Lock-in beim Exit. Schutz bietet dann nur noch die Inhaltskontrolle (§ 307 BGB) – ein nachgelagertes Prozessrisiko, keine aktive Gestaltung.

Verhandeln mit eigenen B2B-AGB

Anbieter

Eigene AGB verankern Ihr Haftungs-, Zahlungs- und Nutzungsrechteregime als Ausgangspunkt jeder Verhandlung. Voraussetzung ist AGB-feste Gestaltung (§§ 305 ff., 307 BGB): Unwirksame Klauseln fallen ersatzlos weg – das Risiko trägt der Verwender.

Kunde

Eigene Einkaufsbedingungen bringen Exit, Datenexport, Gewährleistung und Haftungsmaßstäbe aus Ihrer Sicht in Stellung – und neutralisieren bei einer AGB-Kollision die einseitigen Klauseln der Gegenseite. Gerade gegenüber Großanbietern oft der praktikabelste Weg, eigene Standards zu setzen.

Vertiefung: B2B-AGB gestalten und prüfen · eigenes Klauselwerk aufsetzen lassen


IT-Vertragsrecht vom Anwalt: Ihre vier Wegweiser

Die Einordnung zeigt, welcher Vertrag gebraucht wird – die vier Kompetenzfelder zeigen, wie es weitergeht. Welcher Einstieg passt, hängt von Ihrer Situation ab:

Für Anbieter – Softwarehersteller, SaaS-Anbieter, Entwickler und Agenturen:

  • Der Vertrag fehlt noch: Vertragserstellung – SaaS-Vertrag, Entwicklungs-, Lizenz- oder Reseller-Vertrag samt AGB und SLA, passend zu Produkt und Geschäftsmodell.
  • Der Partner- oder Kundenvertrag liegt auf dem Tisch: Vertragsprüfung – Einkaufsbedingungen von Großkunden und Partnerverträge auf Haftungs-, Ausgleichs- und Lock-in-Risiken analysieren.

Für B2B-Kunden – Geschäftsführung, IT und Einkauf:

  • Der Anbietervertrag liegt vor: Vertragsprüfung – SaaS-, Projekt- und Lizenzverträge vor der Unterschrift auf Gewährleistungs-, Exit- und Haftungsfallen prüfen.
  • Das eigene Vertragswerk fehlt: Vertragserstellung – Einkaufsbedingungen, Rahmen- und Projektverträge aus Kundensicht aufsetzen.

Für beide Seiten: Sind die Konditionen strittig, begleite ich die Vertragsverhandlung mit priorisierten Änderungsforderungen; für laufende Vertragsbestände übernehme ich das Vertragsmanagement – von Fristenkontrolle bis Change-Controlling.

Gute Gründe für unsere Zusammenarbeit:

Lösungsorientiert

Als ehemaliger Justiziar in der Software-Branche kenne ich den Druck zwischen Release-Deadline und Compliance. Ich bewerte Risiken nach den Auswirkungen auf Ihr Geschäftsmodell und liefere Lösungen, die rechtliche Risiken für Ihr Geschäft reduzieren, ohne Ihre unternehmerischen Ziele aus dem Blick zu verlieren.

KI-beschleunigt. Anwaltlich verantwortet.

Ich setze KI ein, um Bearbeitungsprozesse schneller und effizienter zu gestalten – die anwaltliche Verschwiegenheit bleibt gewahrt. Jedes Ergebnis prüfe ich auf Grundlage von 26 Jahren anwaltlicher Erfahrung.

Techniksicher

Ob API-Integrationen, SaaS-Services oder Cloud-Architekturen – ich spreche die Sprache Ihrer Entwickler und arbeite direkt mit ihnen. So entstehen Verträge, die technische Abläufe präzise abbilden und rechtliche Anforderungen mit Ihren Zielen verbinden.

Ein Anwalt. Ihr Anwalt.

Ihr Mandat bearbeite ich persönlich. Sobald ich Ihre Verträge, Ihr Geschäftsmodell und Ihre Risiken im Detail kenne, entfallen langwierige Erklärungsrunden – kein aufwendiges Onboarding, kein Kontextverlust.


So gehen wir vor

  1. Erstgespräch: Wir klären Rolle (Anbieter oder Kunde), Projekt, Geschäftsmodell und Ihr konkretes Anliegen.
  2. Einordnung: Welcher Vertragstyp bzw. welche Kombination passt, welche Dokumente fehlen, wo liegen die größten Risiken.
  3. Entwurf bzw. Prüfbericht: Konkrete Vertragsdokumente oder ein priorisierter Bericht mit Änderungsempfehlungen und Begründung.
  4. Abstimmung und Verhandlung: Umsetzung Ihrer Entscheidungen, auf Wunsch Begleitung der Verhandlung mit der Gegenseite.
  5. Folgebetreuung: Anpassung an die Rechtsentwicklung – etwa Data-Act-Fristen, Rechtsprechung zu agilen Projekten oder AGB-Recht.

Häufige Fragen zu IT-Verträgen

Welche Vertragsarten gibt es für Software-Projekte – und woran erkenne ich, welche ich brauche?

Die Grundtypen sind Kauf (dauerhafte Überlassung gegen Einmalzahlung), Miete (zeitlich begrenzte Bereitstellung, etwa SaaS), Werkvertrag (geschuldeter Erfolg mit Abnahme) und Dienstvertrag (geschuldete Tätigkeit). Hinzu kommen Vertriebs-, Wartungs-, SLA- und Rahmenverträge. Drei Fragen führen zur Einordnung: Wo läuft die Software? Standard oder Maßarbeit? Wer nutzt oder verkauft sie? Der Vertrags-Finder bildet genau diesen Pfad ab.

Brauche ich mehrere Verträge für ein Projekt – oder reicht einer?

Meist ist es eine Kombination: Ein SaaS-Projekt braucht typischerweise SaaS-Vertrag, SLA und AV-Vertrag nach Art. 28 DSGVO; kommt individuelle Anpassung hinzu, ergänzt ein Entwicklungsvertrag das Paket, beim Partnervertrieb ein Reseller-Vertrag. Entscheidend ist weniger die Zahl der Dokumente als ihre Widerspruchsfreiheit – Leistungsabgrenzung und Rangfolge müssen eindeutig geregelt sein.

Ist ein SaaS-Vertrag ein Kauf- oder ein Mietvertrag?

Ein Mietvertrag: Nach der BGH-Rechtsprechung zur Softwareüberlassung über das Internet (Urteil vom 15.11.2006 – XII ZR 120/04) ist die Hauptleistung mietrechtlich einzuordnen – der Online-Zugang genügt. Folge: Der Anbieter schuldet fortlaufende Gebrauchsüberlassung, bei Mängeln mindert sich die Vergütung kraft Gesetzes (§ 536 BGB). Support und Anpassungen sind als eigene Leistungsteile gesondert einzuordnen.

Agile Softwareentwicklung: Werkvertrag oder Dienstvertrag?

Das entscheidet die Vertragsgestaltung. Definierte Abnahmekriterien und konkret festgelegte Sprint-Aufgaben können für einen Werkvertrag mit Mängelrechten sprechen; eine Vergütung nach Zeitaufwand steht dem für sich genommen nicht entgegen (LG Wiesbaden, Urteil vom 30.11.2016 – 11 O 10/15; in der Berufung abgeändert durch OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 17.08.2017 – 5 U 152/16, das die Einordnung ausdrücklich offenließ). Für einen Dienstvertrag sprechen umgekehrt Stundenvergütung, feste Laufzeit und das Fehlen einer konkreten Erfolgspflicht im Zusammenspiel (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.12.2024 – 10 U 201/22). Wer die Frage im Vertrag offenlässt, überlässt die Antwort im Streitfall dem Gericht.

Wie sichere ich mich als Kunde gegen eine Insolvenz des Softwareanbieters ab?

Durch eine Escrow-Vereinbarung: Der Quellcode wird bei einem neutralen Dritten hinterlegt, und die Nutzungs- und Bearbeitungsrechte werden bereits bei Vertragsschluss aufschiebend bedingt eingeräumt. Eine solche bedingte Verfügung hat der BGH als insolvenzfest anerkannt, soweit das Recht bis zur Insolvenzeröffnung entstanden ist (Urteil vom 17.11.2005 – IX ZR 162/04, Leitsatz a). Auf die Bedingung kommt es an: Auslösen sollte die Ausübung eines außerordentlichen Kündigungsrechts, nicht die Insolvenz selbst. Eine einfache Lizenz allein schützt nicht – in der Insolvenz gilt das Wahlrecht des Verwalters nach § 103 InsO.

Was müssen Softwareanbieter beim Vertrieb über Reseller beachten?

Vor allem den Ausgleichsanspruch: § 89b HGB gilt nach ständiger BGH-Rechtsprechung analog für Vertragshändler und Reseller, wenn diese in die Vertriebsorganisation eingebunden und zur Übertragung des Kundenstamms verpflichtet sind. Beides muss vertraglich angelegt sein: Dass die Kundendaten beim SaaS-Vertrieb technisch ohnehin beim Anbieter liegen, begründet für sich noch keine Übertragungspflicht – es erleichtert es aber, eine solche Pflicht in die Abrede hineinzulesen. Dazu kommen die kartellrechtlichen Grenzen der Vertikal-GVO (EU) 2022/720: Preisbindung der zweiten Hand ist eine Kernbeschränkung, Höchstpreise und unverbindliche Preisempfehlungen bleiben dagegen zulässig.

Warum brauche ich als Software-Unternehmen eigene B2B-AGB?

Weil sonst andere die Regeln stellen: Ohne eigenes Klauselwerk gelten das gesetzliche Leitbild – inklusive unbeschränkter Haftung – oder die Einkaufsbedingungen der Gegenseite. Bei kollidierenden AGB werden nur übereinstimmende Klauseln Vertragsbestandteil. Eigene, AGB-feste Bedingungen (§§ 305 ff., 307 BGB) verankern Haftungs-, Zahlungs- und Nutzungsrechteregime als Ausgangspunkt jeder Verhandlung – gerade gegenüber Großkunden.

Was kostet die Einordnung – und ist das Erstgespräch kostenfrei?

Ein kurzes Kennenlerngespräch – worum es geht, ob ich der richtige Ansprechpartner bin, wie wir vorgehen würden – kostet nichts. Sobald daraus inhaltliche Beratung wird, etwa die Durchsicht von Unterlagen oder die Beantwortung eines konkreten Fragenkatalogs, sage ich Ihnen das, und wir vereinbaren die Vergütung, bevor ich anfange. Der Aufwand hängt dann vom Projekt ab: Eine Ersteinordnung ist deutlich schlanker als ein komplettes Vertragswerk mit SLA und Vertriebsstruktur. Sie erhalten auf Wunsch eine Aufwandsschätzung. Ebenso können wir ein Budget festlegen, bei dessen Erreichen ich mich vor jedem weiteren Schritt mit Ihnen abstimme.

Ausführlich zu Vergütungsvereinbarung und Abrechnung: Fragen und Antworten zu Honorar und Kosten.


Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Stand der Bearbeitung: 10. August 2026.


Lassen Sie Ihr Vertragsprojekt einornden

Ob Sie Software anbieten oder beschaffen: Die Weichen für Gewährleistung, Haftung und Exit werden mit der Wahl des Vertragstyps gestellt – vor der Unterschrift. In einem Erstgespräch klären wir, welche Verträge Ihr Projekt wirklich braucht und wo Ihr bestehendes Vertragswerk steht.

Ihre Anfrage Schildern Sie mir kurz Ihr Anliegen. Ich kläre zunächst mit Ihnen, ob und wie ich Sie unterstützen kann. Die Anfrage ist kostenfrei. Eine kostenpflichtige Beratung erfolgt nur, wenn wir diese vereinbart haben.
Ihr bevorzugter Kontaktweg:

Nach dem Absenden erhalten Sie in der Regel innerhalb von ein bis zwei Werktagen eine persönliche Rückmeldung.