AGB erstellen und prüfen lassen:
Risiken minimieren - Chancen nutzen – Prozesse optimieren.
Zuletzt aktualisiert: Juli 2026
Klauseln, die auf Bestand im Streitfall angelegt sind – ob Sie AGB stellen oder fremde unterschreiben sollen
Wer AGB erstellen und prüfen lassen will, stellt am Ende immer dieselbe doppelte Kernfrage: Welche Klauseln halten einer gerichtlichen Kontrolle stand – als Verwender, der eigene Geschäftsbedingungen stellt, und als Vertragspartner, dem fremde Bedingungen vorgelegt werden? Diese Seite beantwortet beide Perspektiven: Verwender erhalten Klauselwerke, die konsequent an den Maßstäben der Inhaltskontrolle ausgerichtet sind, statt Scheinsicherheit zu erzeugen; Vertragspartner erfahren, welche fremden Klauseln angreifbar sind und wo Verhandlungsspielraum besteht.
Ich gestalte und prüfe AGB mit 26 Jahren Praxis im IT-Recht, davon mehrere Jahre als Justiziar eines Softwareunternehmens – ich kenne beide Seiten des Verhandlungstischs. Diese Innensicht fließt in meine Rechtsberatung für Software- und Tech-Unternehmen ebenso ein wie in jedes einzelne Klauselwerk. Welcher Vertragstyp im Einzelfall der richtige ist, ordnet der Überblick IT-Verträge ein; wie AGB-Gestaltung, Individualvertrag und laufende Betreuung zusammenhängen, zeigt die allgemeine Vertragsberatung.
Direkt zu Ihrem Bereich: Ich verwende eigene AGB · Mir werden fremde AGB gestellt
Oder verschaffen Sie sich zunächst einen Überblick:
- Der rechtliche Rahmen: §§ 305–310 BGB
- Verwender- und Vertragspartner-Perspektive im Vergleich
- Haftungs- und Gewährleistungsarchitektur
- AGB oder Individualvereinbarung: das „Aushandeln“
- Laufzeit, Kündigung und kollidierende AGB
- Häufige Fragen
Oder rufen Sie direkt an: 09326 979450
Das Problem: Die gefährlichste Klausel ist die scheinbar vorhandene
Für Verwender liegt die größte Gefahr selten in der fehlenden Klausel, sondern in der vorhandenen, aber unwirksamen: Eine unwirksame Klausel fällt ersatzlos weg, und an ihre Stelle tritt das Gesetzesrecht (§ 306 Abs. 2 BGB). Aus der vermeintlichen Haftungsbegrenzung wird dann die volle gesetzliche Haftung ohne jede vertragliche Begrenzung – ausgerechnet in dem Moment, in dem die Klausel gebraucht wird. Eine geltungserhaltende Reduktion auf das „gerade noch Zulässige“ findet nicht statt, und auch die beliebte salvatorische Klausel ändert daran nichts. Erhalten bleibt allenfalls, was sprachlich und inhaltlich abtrennbar und für sich genommen wirksam ist (Blue-Pencil-Test) – ein Grund, Klauseln von vornherein modular aufzubauen. Wer maximal harte Bedingungen formuliert, kauft sich damit häufig genau das Risiko ein, das er ausschließen wollte.
Spiegelbildlich gilt für Vertragspartner: Viele Unternehmen akzeptieren fremde Klauseln, die einer Kontrolle nie standhalten würden – aus Respekt vor dem dicken Bedingungswerk des größeren Vertragspartners oder weil Klauseln als „unveränderbarer Standard“ präsentiert werden. Dabei sind die strengen Maßstäbe der Inhaltskontrolle das Risiko des Verwenders und zugleich der Hebel des Vertragspartners: Wer erkennt, welche Klauseln angreifbar sind, verhandelt aus einer anderen Position – oder weiß zumindest, welche Drohkulisse im Ernstfall keine ist.
AGB-Inhaltskontrolle: der rechtliche Rahmen der §§ 305–310 BGB
Ob eine Klausel gilt, entscheidet sich in einer festen Prüfungsreihenfolge – vom AGB-Begriff des § 305 BGB über Einbeziehung, Überraschungsschutz und Vorrang der Individualabrede bis zur Inhaltskontrolle der §§ 307–309 BGB und der Rechtsfolge des § 306 BGB. Zwei verbreitete Irrtümer räumt diese Reihenfolge ab: Erstens gelten AGB nicht automatisch, nur weil sie existieren – sie müssen wirksam einbezogen sein. Zweitens ist das AGB-Recht im B2B-Geschäft keineswegs abgeschaltet: Zwar gelten die Einbeziehungshürden des § 305 Abs. 2 BGB und die Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB gegenüber Unternehmern überwiegend nicht unmittelbar (§ 310 Abs. 1 BGB) – ausgenommen § 308 Nr. 1a und 1b BGB zu Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen, die auch im Unternehmerverkehr direkt anwendbar sind. Die Wertungen der übrigen Klauselverbote wirken nach ständiger Rechtsprechung als Indiz über die Generalklausel des § 307 BGB fort. Das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) macht dabei klare, verständliche Formulierung zur Gestaltungsmaxime – und zugleich zum Verkaufsargument gegenüber Kunden, die „Juristendeutsch“ scheuen.
Die sechs Stufen im Überblick – klicken Sie sich durch den Prüfpfad:
Der AGB-Prüfpfad: Wird die Klausel Vertragsbestandteil – und hält sie?
Gerichte prüfen Klauseln in einer festen Reihenfolge. Jede Stufe zeigt die Norm, den typischen Stolperstein und ein Praxisbeispiel.
Stufe 1 · § 305 Abs. 1 BGB
Liegen überhaupt AGB vor – oder eine Individualvereinbarung?
AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Seite der anderen stellt. Nur echtes Aushandeln im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 3 BGB entzieht eine Klausel der AGB-Kontrolle – dafür muss der Verwender den gesetzesfremden Kern der Klausel ernsthaft zur Disposition stellen.
Stufe 2 · § 305 Abs. 2, § 310 Abs. 1 BGB
Sind die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen?
Gegenüber Verbrauchern verlangt § 305 Abs. 2 BGB einen ausdrücklichen Hinweis, zumutbare Kenntnisnahmemöglichkeit und Einverständnis. Im B2B-Verkehr gilt dieser Katalog nicht (§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB) – eine rechtsgeschäftliche Einbeziehung bleibt aber nötig: ein für den Vertragspartner erkennbarer Hinweis vor Vertragsschluss (oder eine laufende Geschäftsbeziehung bzw. ein Handelsbrauch) und die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme. Ein Aushändigen der AGB ist nicht erforderlich, das Anfordern muss aber möglich sein.
Stufe 3 · § 305c Abs. 1 BGB
Ist die Klausel so ungewöhnlich, dass niemand mit ihr rechnen muss?
Überraschende Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil – auch bei wirksamer Einbeziehung des Klauselwerks insgesamt. Maßstab ist, ob die Klausel nach den Umständen so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner mit ihr nicht zu rechnen braucht. Ergänzend gilt: Unklare Klauseln gehen zulasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB).
Stufe 4 · § 305b BGB
Gibt es eine abweichende individuelle Vereinbarung?
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor AGB – gleich ob schriftlich, mündlich oder konkludent getroffen. Was die Parteien konkret vereinbart haben, verdrängt die widersprechende Formularklausel.
Stufe 5 · §§ 307–309, § 310 Abs. 1 BGB
Hält die Klausel der Inhaltskontrolle stand?
Herzstück der Prüfung: Klauseln, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen, sind unwirksam (§ 307 BGB) – auch intransparente Klauseln (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Im B2B gelten die Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB überwiegend nicht unmittelbar, sie haben nach ständiger Rechtsprechung aber Indizwirkung über § 307 BGB; unmittelbar anwendbar bleiben § 308 Nr. 1a und 1b BGB (Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen).
Stufe 6 · § 306 BGB
Was gilt, wenn die Klausel unwirksam ist?
Die unwirksame Klausel fällt ersatzlos weg, der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam – und an die Stelle der Klausel tritt das Gesetzesrecht (§ 306 Abs. 2 BGB). Eine geltungserhaltende Reduktion auf das „gerade noch Zulässige“ findet nicht statt; bestehen bleibt nur, was sprachlich und inhaltlich abtrennbar und für sich wirksam ist (Blue-Pencil-Test).
Hinweis zur Rechtsentwicklung: Der Koalitionsvertrag 2025 kündigt eine Lockerung der AGB-Kontrolle für Verträge zwischen großen Kapitalgesellschaften an; ein Gesetzentwurf liegt bislang nicht vor. Bis auf Weiteres gilt der strenge Maßstab der Rechtsprechung unverändert (Stand: Juli 2026).
Verwender oder Vertragspartner: dieselben Klauseln, entgegengesetzte Interessen
Haftung, Gewährleistung, Laufzeit, Zahlungsbedingungen – es sind immer dieselben Klauselthemen, an denen sich die Interessen entzünden. Was der eine als Gestaltungsziel formuliert, prüft der andere als Angriffspunkt. Wer beide Blickwinkel kennt, gestaltet bessere Klauseln und verhandelt fremde Bedingungen wirksamer:
Dieselbe Klausel, zwei Blickwinkel
Was der Verwender gestalten will, will der Vertragspartner prüfen und verhandeln. Wählen Sie Ihre Perspektive:
Haftungsbegrenzung
Gestaltungsziel: Haftung kalkulierbar machen, ohne die Klausel zu verlieren. Zulässig bleibt bei einfacher Fahrlässigkeit eine summenmäßige Begrenzung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden – nie aber der Ausschluss für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder Personenschäden. Eine zu harte Klausel fällt komplett weg, und es gilt die volle gesetzliche Haftung ohne vertragliche Begrenzung.
Angriffspunkt: Viele Haftungsklauseln sind zu weit geraten – Ausschluss grober Fahrlässigkeit, unerläuterte „Kardinalpflichten“, fehlende Ausnahme für Personenschäden. Solche Klauseln sind auch im B2B unwirksam; im Streitfall haftet der Verwender nach Gesetz. Das ist zugleich Ihr stärkstes Verhandlungsargument.
Gewährleistung & Verjährung
Gestaltungsziel: Mängelrechte handhabbar strukturieren (z. B. zunächst Nacherfüllung) und Verjährung maßvoll verkürzen – aber nur in den Grenzen von § 309 Nr. 8 lit. b BGB und § 202 BGB. Haftung für Arglist und übernommene Garantien lässt sich nicht abbedingen (§ 444, § 639 BGB).
Angriffspunkt: Pauschale Gewährleistungsausschlüsse und radikale Verjährungsverkürzungen halten der Kontrolle häufig nicht stand. Prüfen Sie, ob die Fristverkürzung wirksam ist – fällt die Klausel, gelten die gesetzlichen Fristen, und Ihre Mängelrechte leben in vollem Umfang auf.
Laufzeit & Verlängerung
Gestaltungsziel: planbare Erlöse durch Laufzeit- und Verlängerungsklauseln. Gegenüber Verbrauchern setzt § 309 Nr. 9 BGB bei regelmäßigen Lieferungen und Leistungen enge Grenzen (Erstlaufzeit max. zwei Jahre; für Neuverträge seit März 2022 stillschweigende Verlängerung nur unbefristet mit Monatsfrist). Im B2B gilt ein großzügigerer Maßstab über § 307 BGB – überlange Bindungen bleiben riskant.
Angriffspunkt: Verlängerungsautomatiken und lange Bindungen sind Verhandlungsmasse – und im Einzelfall unwirksam. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) kann Ihnen keine AGB-Klausel nehmen. Kalkulieren Sie den Exit vor der Unterschrift, nicht danach.
Zahlungsbedingungen
Gestaltungsziel: Liquidität sichern – klare Fälligkeit, Verzugsfolgen, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsregeln. Vorsicht: Klauseln, die unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen von der Aufrechnung ausschließen, gehen zu weit und gefährden die gesamte Regelung.
Angriffspunkt: Prüfen Sie Zahlungsfristen, Skontoregeln und vor allem Aufrechnungsverbote – überschießende Verbote sind unwirksam. In Einkaufsbedingungen großer Auftraggeber lohnt der Blick auf einseitig verlängerte Zahlungsziele und pauschale Abzüge.
Abwehrklausel
Gestaltungsziel: fremde Bedingungen fernhalten („Entgegenstehende AGB gelten nicht“). Realistische Erwartung: Bei kollidierenden AGB schützt die Abwehrklausel nur begrenzt – widersprechende Klauseln fallen nach der Knock-out-Regel ohnehin weg, an ihre Stelle tritt Gesetzesrecht.
Angriffspunkt: Die Abwehrklausel der Gegenseite bedeutet nicht, dass deren AGB automatisch „gewinnen“. Verweisen beide Seiten auf eigene Bedingungen, gilt nur Übereinstimmendes; im Übrigen gilt das Gesetz. Wichtige Punkte gehören deshalb in den Hauptvertrag, nicht in den Anhang.
Die Pointe für beide Seiten: Die strengen Maßstäbe der Inhaltskontrolle sind das Risiko des Verwenders – und zugleich der Hebel des Vertragspartners.
Welche Vertragsart den Bedingungen zugrunde liegt, prägt dabei die Klauselthemen: Bei Cloud-Software stellen sich andere Fragen als im Projektgeschäft – vertiefend dazu die Seiten SaaS-Vertrag und Vertriebsrecht mit den typischen Einkaufs- und Verkaufsbedingungen im Handel.
Haftungsklausel in AGB: was zulässig bleibt – und woran harte Klauseln scheitern
Die Haftungsklausel ist die geschäftskritische Spezialklausel Nr. 1 – und zugleich die am häufigsten unwirksame. Die Leitplanken sind streng: In AGB gibt es keinen wirksamen Haftungsausschluss für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit (§ 309 Nr. 7 BGB). Das gilt über § 307 BGB auch zwischen Unternehmern – der BGH hat den formularmäßigen Ausschluss der Haftung für grobe Fahrlässigkeit im B2B-Verkehr ausdrücklich für unwirksam erklärt (BGH, Versäumnisurteil vom 19.09.2007 – VIII ZR 141/06). Dahinter steht ein allgemeiner Grundsatz: Fällt eine Klausel gegenüber Verbrauchern unter eine Verbotsnorm des § 309 BGB, ist das ein Indiz dafür, dass sie auch gegenüber Unternehmern unangemessen benachteiligt – es sei denn, sie kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden (Leitsatz a). Differenzierter und nicht abschließend geklärt ist, ob im Unternehmerverkehr eine bloß summenmäßige Begrenzung für grobe Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen zulässig sein kann. Die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten darf den Vertragszweck nicht aushöhlen; zulässig bleibt bei einfacher Fahrlässigkeit eine summenmäßige Begrenzung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Und selbst sprachliche Abkürzungen kosten die Klausel: Der unerläuterte Begriff „Kardinalpflichten“ ist nach dem BGH intransparent und führt zur Unwirksamkeit, weil er in der Gesetzessprache unbekannt ist (BGH, Urt. v. 20.07.2005 – VIII ZR 121/04). Der Rettungsweg ist einfach: Es genügt eine abstrakte Erläuterung des Begriffs im Klauseltext; die wesentlichen Vertragspflichten müssen nicht abschließend aufgezählt werden.
Für die Gewährleistung gilt Entsprechendes: Verkürzungen von Mängelrechten und Verjährungsfristen sind an §§ 307, 309 Nr. 8 lit. b BGB und § 202 BGB zu messen; die Haftung für Arglist und übernommene Garantien lässt sich nicht abbedingen (§ 444, § 639 BGB). Das Gestaltungsziel lautet deshalb nie „maximal hart“, sondern: Klauseln, die im Streitfall halten.
Testen Sie die typischen Bausteine einer Haftungsklausel:
Haftungsklausel-Check: Woran harte Klauseln scheitern
Markieren Sie, welche Bausteine Ihre Haftungsklausel enthält – die Ampel zeigt die Bewertung nach Gesetz und BGH-Rechtsprechung. Zur Orientierung, nicht als Einzelfallprüfung.
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Unzulässig: Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden; in AGB scheitert der Ausschluss zudem an § 309 Nr. 7 lit. b BGB.
§ 276 Abs. 3, § 309 Nr. 7 lit. b BGB
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Auch im Unternehmerverkehr unwirksam: Das Klauselverbot des § 309 Nr. 7 lit. b BGB wirkt über § 307 BGB als Indiz in den B2B-Bereich hinein – der BGH hat den formularmäßigen Ausschluss der Haftung für grobe Fahrlässigkeit zwischen Unternehmern für unwirksam erklärt.
§ 307, § 309 Nr. 7 lit. b BGB; BGH, Urt. v. 19.09.2007 – VIII ZR 141/06
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Unzulässig – für Personenschäden lässt sich die Haftung bei eigenem Verschulden in AGB weder ausschließen noch begrenzen; das gilt über § 307 BGB auch gegenüber Unternehmern.
§ 309 Nr. 7 lit. a BGB
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Intransparent: Der unerläuterte Begriff „Kardinalpflichten“ lässt nicht erkennen, welche Pflichten gemeint sind und wie weit die Haftungsbegrenzung reicht – die Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot und ist unwirksam. Das gilt nach ständiger Rechtsprechung auch im unternehmerischen Verkehr.
§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB; BGH, Urt. v. 20.07.2005 – VIII ZR 121/04
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Unzulässig: Die Freizeichnung darf nicht die Pflichten aushöhlen, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Partner vertrauen darf – sonst ist der Vertragszweck gefährdet.
§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB
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Tragfähiger Baustein: Eine Begrenzung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden ist bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten anerkannt – wenn die Pflichten zugleich verständlich umschrieben werden.
§ 307 BGB (st. Rspr.)
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Tragfähiger Baustein: Der ausdrückliche Vorbehalt der zwingenden Haftungstatbestände hält die Begrenzung innerhalb der zulässigen Grenzen – Haftung für Arglist und übernommene Garantien ist ohnehin nicht abdingbar.
§ 309 Nr. 7, § 444, § 639 BGB
Hinweis: Dieser Kurz-Check dient der ersten Orientierung und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.
Haftungsklausel prüfen lassenAGB oder Individualvereinbarung: die hohen Hürden des „Aushandelns“
Der Inhaltskontrolle entgeht eine Klausel nur, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt ist (§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB) – und die Anforderungen der Rechtsprechung daran sind hoch. Aushandeln bedeutet mehr als verhandeln: Der Verwender muss den gesetzesfremden Kerngehalt seiner Klausel ernsthaft zur Disposition stellen und der Gegenseite reale Gestaltungsfreiheit einräumen (BGH, Urt. v. 22.11.2012 – VII ZR 222/12). Dass die nachteilige Wirkung einer Klausel in der Verhandlung abgemildert wurde, genügt nicht (BGH, Urt. v. 22.10.2015 – VII ZR 58/14). In aller Regel schlägt sich echte Verhandlungsbereitschaft in erkennbaren Änderungen des vorformulierten Textes nieder; bleibt es nach gründlicher Erörterung beim gestellten Entwurf, kann nur unter besonderen Umständen von einem Aushandeln ausgegangen werden (BGH, Urt. v. 22.11.2012 – VII ZR 222/12, Rn. 10). Die Überschrift „Individualvereinbarung“ hilft deshalb ebenso wenig wie die bloße Bereitschaft, „über die Klausel zu reden“ – und auch eine von beiden Seiten unterschriebene Bestätigung, die Klauseln seien „im Einzelnen ausgehandelt“ worden, belegt für sich genommen nicht, dass der Verwender zu konkreten Änderungen bereit war.
Praktisch folgt daraus zweierlei. Für Verwender: Die Beweislast für das Aushandeln liegt bei Ihnen – Verhandlungsprotokolle, Redlines und dokumentierte Änderungsangebote sind im Streitfall zentrale Beweismittel. Wer entscheidende Klauseln wirklich kontrollfest machen will, muss den Verhandlungsprozess entsprechend führen und dokumentieren. Für Vertragspartner: Wer Ihnen Klauseln als „unveränderbaren Standard“ präsentiert, verhindert damit selbst das Aushandeln – die Klausel bleibt AGB und voll kontrollfähig. Genau diese Aussage der Gegenseite ist deshalb oft der Anfang Ihres stärksten Arguments.
Ob ein neues Klauselwerk im Rahmen einer Vertragserstellung entsteht oder ein fremdes Bedingungswerk in der Vertragsprüfung analysiert wird – die Frage „AGB oder Individualvereinbarung?“ steht am Anfang jeder belastbaren Einschätzung.
Laufzeit, Kündigung und kollidierende AGB
Bei Dauerschuldverhältnissen entscheiden Laufzeit- und Verlängerungsklauseln über Planbarkeit und Exit. Gegenüber Verbrauchern hat das Gesetz für faire Verbraucherverträge die Maßstäbe verschärft: Bei Verträgen über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen ist für Neuverträge seit dem 1. März 2022 die stillschweigende Verlängerung nur noch auf unbestimmte Zeit mit jederzeitiger Kündbarkeit (Frist maximal ein Monat) zulässig – zuvor waren eine Verlängerung um bis zu ein Jahr und eine Kündigungsfrist von bis zu drei Monaten erlaubt. Die Grenze von zwei Jahren für die Erstlaufzeit galt schon vorher (§ 309 Nr. 9 BGB). Im B2B-Verkehr gilt diese Regelung nicht inhaltsgleich – dort bleibt es beim großzügigeren Maßstab des § 307 BGB, überlange Bindungen bleiben aber auch hier angreifbar. Unabdingbar ist in jedem Fall das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB); doppelte Schriftformklauseln scheitern am Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB). Zum sauberen Vertragsende gehören schließlich Rückgabe- und Löschpflichten, Datenherausgabe und die Nachwirkung der Geheimhaltung – Letztere oft in einer eigenständigen Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) geregelt.
Ein Sonderfall mit großer Praxisrelevanz ist die Kollision zweier Bedingungswerke – Einkaufsbedingungen treffen auf Verkaufsbedingungen:
AGB-Kollision: Wessen Bedingungen gelten?
Verkaufsbedingungen treffen auf Einkaufsbedingungen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gilt die Knock-out-Regel: Der Vertrag kommt zustande, übereinstimmende Klauseln gelten, widersprechende fallen weg – die Lücke füllt das Gesetz. Ausgangspunkt ist § 150 Abs. 2 BGB; von dessen Rechtsfolge weicht die Rechtsprechung ab, wenn beide Seiten den Vertrag durchführen, und schließt die Lücke entsprechend § 306 Abs. 2 BGB.
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Lieferung & Gefahrübergang
VerkaufsbedingungenLieferung ab Werk; die Gefahr geht mit Übergabe an den Frachtführer über.
EinkaufsbedingungenLieferung ab Werk; Gefahrübergang mit Übergabe an den Frachtführer.
Gilt Inhaltlich deckungsgleich – die übereinstimmende Regelung wird Vertragsbestandteil.
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Haftung
VerkaufsbedingungenHaftung begrenzt auf den Auftragswert; mittelbare Schäden ausgeschlossen.
EinkaufsbedingungenDer Lieferant haftet unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften.
Knock-out Widerspruch – beide Klauseln fallen weg; es gelten die gesetzlichen Haftungsregeln (§§ 280 ff. BGB).
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Zahlungsziel
VerkaufsbedingungenZahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug.
EinkaufsbedingungenZahlung innerhalb von 60 Tagen nach Wareneingang mit 3 % Skonto.
Knock-out Widerspruch – keine Klausel gilt; Fälligkeit und Verzug richten sich nach dem Gesetz (§§ 271, 286 BGB). Hinzu kommt: Ein Zahlungsziel von 60 Tagen in Einkaufsbedingungen ist nach § 308 Nr. 1a BGB im Zweifel unangemessen lang – diese Norm gilt auch im Unternehmerverkehr unmittelbar.
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Gerichtsstand
VerkaufsbedingungenAusschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers.
EinkaufsbedingungenAusschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Käufers.
Knock-out Widerspruch – es bleibt beim gesetzlichen Gerichtsstand (§§ 12 ff., § 29 ZPO).
Antwort: im Kern nichts. Auch eine Abwehrklausel („Entgegenstehende Bedingungen gelten nicht“) führt nicht dazu, dass sich das eigene Klauselwerk vollständig durchsetzt. Es bleibt bei der Kongruenzgeltung: Nur Übereinstimmendes gilt, Widersprechendes ersetzt das Gesetzesrecht bzw. die ergänzende Vertragsauslegung. Wer wichtige Punkte sichern will, verhandelt sie in den Hauptvertrag – mit klarer Rangfolgeregelung.
Merksatz: Wer den ersten Entwurf stellt, bestimmt Struktur und Ausgangsniveau der Verhandlung – trägt aber als Verwender das Kontrollrisiko der §§ 305 ff. BGB.
Die Konsequenz für die Vertragsgestaltung: Rangfolge- und Kollisionsregeln (Hauptvertrag vor Anlagen) gehören aktiv verhandelt, statt dem Zufall überlassen. Und wer den ersten Entwurf stellt, nutzt die Macht des Ausgangstexts – sollte aber wissen, dass er damit das Kontrollrisiko des Verwenders übernimmt.
AGB erstellen oder prüfen lassen: Leistungen für beide Seiten
Für Verwender – Sie stellen eigene Bedingungen:
- AGB-Erstellung: Neue Geschäftsbedingungen, Einkaufs- oder Verkaufsbedingungen – passgenau zum Geschäftsmodell, verständlich formuliert, vertriebsfähig.
- Überarbeitung & Klausel-Audit: Bestehende AGB systematisch auf unwirksame Klauseln, Transparenzmängel und veraltete Rechtslage prüfen.
- Haftungs- & Gewährleistungsarchitektur: Begrenzungen, die an den Maßstäben der Inhaltskontrolle ausgerichtet sind – statt harter Klauseln, die ersatzlos wegfallen.
- Branchenspezifische Bedingungswerke: AGB für Software, SaaS und IT-Dienstleistungen inklusive Einbeziehungsprozess (online und im Angebot).
Für Vertragspartner – Ihnen werden Bedingungen gestellt:
- Prüfung fremder AGB: Anbieter-AGB und Einkaufsbedingungen großer Auftraggeber auf unwirksame und nachteilige Klauseln analysieren – priorisiert nach Risiko.
- Verhandlungsunterstützung: Redline-Strategie mit Begründung – welche Klauseln angreifbar sind, welche verhandelbar, welche akzeptabel. Den laufenden Klauselbestand über die Vertragslaufzeit hält das Vertragsmanagement aktuell.
- Umgang mit „unveränderbaren Standards“: Einschätzung, welche Drohkulisse trägt und wo die Inhaltskontrolle Ihr Hebel ist.
- AGB-Kollision: Einkaufs- und Verkaufsbedingungen, die aufeinandertreffen, bewerten und Rangfolgeregeln verhandeln.
Gute Gründe für unsere Zusammenarbeit:
Lösungsorientiert
Als ehemaliger Justiziar in der Software-Branche kenne ich den Druck zwischen Release-Deadline und Compliance. Ich bewerte Risiken nach den Auswirkungen auf Ihr Geschäftsmodell und liefere Lösungen, die rechtliche Risiken für Ihr Geschäft reduzieren, ohne Ihre unternehmerischen Ziele aus dem Blick zu verlieren.
KI-beschleunigt. Anwaltlich verantwortet.
Ich setze KI ein, um Bearbeitungsprozesse schneller und effizienter zu gestalten – die anwaltliche Verschwiegenheit bleibt gewahrt. Jedes Ergebnis prüfe ich auf Grundlage von 26 Jahren anwaltlicher Erfahrung.
Techniksicher
Ob API-Integrationen, SaaS-Services oder Cloud-Architekturen – ich spreche die Sprache Ihrer Entwickler und arbeite direkt mit ihnen. So entstehen Verträge, die technische Abläufe präzise abbilden und rechtliche Anforderungen mit Ihren Zielen verbinden.
Ein Anwalt. Ihr Anwalt.
Ihr Mandat bearbeite ich persönlich. Sobald ich Ihre Verträge, Ihr Geschäftsmodell und Ihre Risiken im Detail kenne, entfallen langwierige Erklärungsrunden – kein aufwendiges Onboarding, kein Kontextverlust.
So gehen wir vor
- Erstgespräch: Wir klären Ihre Rolle (Verwender oder Vertragspartner), Geschäftsmodell und das konkrete Anliegen.
- Bestandsaufnahme: Analyse Ihrer bestehenden AGB bzw. des fremden Bedingungswerks samt Vertragsprozess (Einbeziehung, Angebote, Bestellstrecke).
- Entwurf bzw. Prüfbericht: Neues Klauselwerk oder priorisierter Bericht mit Änderungsempfehlungen, Risikobewertung und Begründung.
- Abstimmung und Verhandlung: Umsetzung Ihrer Entscheidungen; auf Wunsch Begleitung der Verhandlung mit der Gegenseite inklusive Redlines.
- Folgebetreuung: Anpassung an Gesetzgebung und Rechtsprechung – etwa an die angekündigte AGB-Reform, sobald sie Gesetz wird.
Häufige Fragen zum AGB-Recht im B2B
Sind meine AGB im B2B-Geschäft wirklich bindend, oder unterliegen sie auch der Inhaltskontrolle?
Auch im B2B-Verkehr unterliegen AGB der Inhaltskontrolle – über die Generalklausel des § 307 BGB (§ 310 Abs. 1 BGB). Die Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB gelten zwar überwiegend nicht unmittelbar, haben nach ständiger Rechtsprechung aber Indizwirkung; unmittelbar anwendbar bleiben § 308 Nr. 1a und 1b BGB (Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen). Zentrale Grenzen wie das Verbot des Haftungsausschlusses für grobe Fahrlässigkeit gelten deshalb faktisch auch zwischen Unternehmern.
Wann gilt eine Klausel als individuell „ausgehandelt“ und entgeht der AGB-Kontrolle?
Nur bei echtem Aushandeln im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 3 BGB: Der Verwender muss den gesetzesfremden Kern der Klausel ernsthaft zur Disposition stellen und der Gegenseite reale Einflussmöglichkeit einräumen. Bloßes Verhandeln und das Abmildern der Klauselwirkung genügen nach der BGH-Rechtsprechung nicht (BGH, Urt. v. 22.10.2015 – VII ZR 58/14); ebenso wenig die Überschrift „Individualvereinbarung“ oder eine unterschriebene Bestätigung, die Klauseln seien „im Einzelnen ausgehandelt“ worden. Die Beweislast trägt der Verwender (BGH, Urt. v. 22.11.2012 – VII ZR 222/12) – entscheidend ist der dokumentierte Verhandlungsverlauf: Redlines, Änderungsangebote, Protokolle.
Was passiert, wenn eine Klausel unwirksam ist – rettet mich die salvatorische Klausel?
Nein. Die unwirksame Klausel fällt ersatzlos weg, der Vertrag bleibt im Übrigen bestehen, und an die Stelle der Klausel tritt das Gesetzesrecht (§ 306 Abs. 2 BGB). Eine geltungserhaltende Reduktion auf das gerade noch zulässige Maß findet nicht statt; erhalten bleibt nur, was sprachlich und inhaltlich abtrennbar und für sich wirksam ist (Blue-Pencil-Test). Die salvatorische Klausel kann diesen Mechanismus nicht aushebeln – sie erzeugt nur Scheinsicherheit.
Beide Seiten verweisen auf ihre eigenen AGB – wessen Bedingungen gelten dann?
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gilt die Knock-out-Regel (Prinzip der Kongruenzgeltung): Der Vertrag kommt zustande, soweit die Durchführung gewollt ist; übereinstimmende Klauseln gelten, widersprechende werden nicht Vertragsbestandteil. An ihre Stelle treten Gesetzesrecht oder ergänzende Vertragsauslegung. Auch Abwehrklauseln ändern daran im Kern nichts.
Darf ich meine Haftung in AGB vollständig ausschließen oder auf „Kardinalpflichten“ begrenzen?
Beides scheitert. Der vollständige Ausschluss verstößt gegen § 309 Nr. 7 BGB – über § 307 BGB auch im B2B (BGH, Versäumnisurteil vom 19.09.2007 – VIII ZR 141/06). Der unerläuterte Begriff „Kardinalpflichten“ ist intransparent und macht die Klausel unwirksam (BGH, Urt. v. 20.07.2005 – VIII ZR 121/04). Wirksam ist eine differenzierte Architektur mit summenmäßiger Begrenzung bei einfacher Fahrlässigkeit.
Was hat sich bei automatischen Vertragsverlängerungen geändert – und gilt das auch im B2B?
Für Verbraucherverträge über regelmäßige Lieferungen oder Leistungen, die seit dem 1. März 2022 geschlossen wurden, erlaubt § 309 Nr. 9 BGB stillschweigende Verlängerungen nur noch auf unbestimmte Zeit mit jederzeitiger Kündbarkeit bei höchstens einmonatiger Frist (zuvor: Verlängerung um bis zu ein Jahr, Frist bis zu drei Monate). Die Grenze von zwei Jahren für die Erstlaufzeit bestand schon vorher. Im B2B gilt das nicht inhaltsgleich – dort bleibt der Maßstab des § 307 BGB, überlange Bindungen sind aber auch hier riskant.
Mir werden AGB als „unveränderbarer Standard“ präsentiert – muss ich das akzeptieren?
Nein – und die Aussage nützt Ihnen sogar: Wer Klauseln für unverhandelbar erklärt, verhindert selbst das Aushandeln. Die Klauseln bleiben AGB und unterliegen voll der Inhaltskontrolle. Unwirksame Haftungs-, Gewährleistungs- oder Laufzeitklauseln binden Sie dann nicht, es gilt das Gesetz. Eine Prüfung zeigt, welche Punkte Sie verhandeln sollten und welche Drohkulisse leer ist.
Reicht ein AGB-Muster oder Generator aus dem Internet für mein Unternehmen?
Davon ist abzuraten. Muster passen selten zu Geschäftsmodell, Leistungsspektrum und aktueller Rechtsprechung – unpassende Klauseln sind häufig unwirksam und fallen ersatzlos weg, oft mit der vollen gesetzlichen Haftung ohne vertragliche Begrenzung als Folge. Zudem fehlt der abgestimmte Einbeziehungsprozess. Ein Muster kann Ausgangspunkt sein, ersetzt aber keine Anpassung an Ihr Unternehmen.
Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Lassen Sie Ihre Klauseln prüfen, bevor es ein Gericht tut
Ob Sie eigene AGB erstellen lassen wollen oder fremde Bedingungen auf dem Tisch liegen: Die entscheidenden Weichen werden vor der Unterschrift gestellt – danach ist jede Klausel nur noch Prozessrisiko oder Verhandlungsmasse. In einem Erstgespräch klären wir, wo Ihr Klauselwerk steht und welche Schritte sich für Sie lohnen.