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Es kommt immer wieder zu Missverständnissen und
Unklarheiten, sobald es um die Frage des Kostenaufwands für die eine
oder andere anwaltliche Leistung geht. Zwar hat sich mittlerweile beim
Großteil der Mandanten herumgesprochen, dass Rechtsanwälte, genauso
wie Ärzte, Steuerberater, Architekten oder Tierärzte nach einer gesetzlich
normierten Gebührenordnung Leistungen abrechnen. Wie sich diese Gebühren
errechnen und was sich hinter den kryptischen Kürzeln auf der Rechnung
verbirgt, bleibt für den Mandanten jedoch zumeist eine
Geheimwissenschaft. Allzu häufig kann dieser nicht nachvollziehen, wie
der geschuldete Betrag für eine Leistung zustanden gekommen sein soll,
wo der Anwalt doch höchstens eine
halbe Stunde zu tun hatte. > Streitwert auch im RVG für Kosten maßgebend Die BRAGO wurde zum 1.7.2004 durch ein völlig neugestaltetes Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgelöst. Zwar errechnet sich der Vergütungsanspruch immer noch nach dem Streitwert der Sache. In die Neugestaltung hat jedoch die Tatsache Eingang gefunden, dass das Gros der Fälle außergerichtlich gelöst wird, so dass hier eine stärkere Berücksichtigung stattfindet. Auch möchte man durch eine höhere Vergütung außergerichtlicher Streitbeilegung die Gerichte in Zukunft stärker entlasten. Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen jedoch wird der Anwalt in Zukunft sogar weniger verdienen, entgegen anders lautender Aussagen, insbes. der Versicherungsbranche. Die Gebühren errechnen sich nach dem sog. Gegenstandswert, also dem Wert der Sache, um die gestritten, verhandelt, etc. wird, um die es also geht. Hier beginnen schon die ersten Schwierigkeiten, denn häufig ist dieser nur sehr schwer zu bestimmen. > bei Vertragserstellungen Streitwert häufig nicht nachvollziehbar Insbesondere bei
Vertragserstellungen erweist es sich als sehr schwierig, so dass man auf
Schätzungen angewiesen ist, deren Nachvollziehbarkeit nicht immer
gegeben ist. Kann man mühelos einen Gegenstandswert bestimmen, so wird
der Kostenaufwand häufig als unverhältnismäßig hoch empfunden
(Beispiel: Überprüfung eines Kaufvertrages für ein Grundstück für
500.000,- €: nach RVG würde bei einem Gegenstandswert von 500.000
€ eine volle Geschäftsgebühr i.H.v. 2.996,- € + Auslagen und MwSt.
entstehen.). > maximale Kostentransparenz durch Honorarvereinbarungen So kommt es dann, dass
errechnete Gebühren als zu hoch empfunden werden, wo doch der
(vermeintliche) Aufwand, den der Anwalt hatte, relativ gering war.
Umgekehrt ist es vielfach so, dass bei niedrigen Gegenstandwerten der
Anwalt nicht kostendeckend arbeiten kann. Dies umso mehr, je
komplexer der Fall ist, denn das Engagement des Anwalts wird durch das
Vergütungsgesetz leider nur sehr eingeschränkt belohnt. Haben Sie z.B. bei einer
Online-Auktion ein Schnäppchen für 300,- € erstanden und der Verkäufer
liefert nicht, so verdient der Anwalt bei einem Gegenstandswert von
300,- € gerade mal 25,- € + Auslagen und Mehrwertsteuer, obwohl der
Aufwand für die Erledigung dieses Mandats wahrscheinlich höher wäre
als bei der Überprüfung des Kaufvertrages. > ab 1.Juli 2006 Vergütungsvereinbarung zwingend bei außergerichtlicher Beratung Dies wird im übrigen ab 1. Juli 2006 durch den Wegfall der gesetzlichen Regelung für die außergerichtliche Tätigkeit die einzige Vergütungsmodalität sein. Sie erhalten eine leicht
nachvollziehbare und überprüfbare Rechnung, die die einzelnen
Leistungen aufschlüsselt, was nach RVG-Abrechnung nicht der Fall ist
(„kryptische Kürzel“, s.o.). Der Mandant weiß somit immer, worauf
er sich einlässt und ist nicht mehr dem Abrechnungs-“diktat“ des
Anwalts ausgeliefert. Außerdem wird dem Leistungsgedanken hierdurch
besser Rechnung getragen („was mehr Mühe macht, kostet auch mehr“).
Um im oben genannten
Kaufvertragsbeispiel zu bleiben: Ginge man von einem Zeitaufwand von 4
Stunden aus, die die Überprüfung des Vertrags benötigen würde und
einem Stundensatz von 200,- € netto, so würde sich ein Honorar von
800,- € errechnen. Für den Mandanten in jedem Fall also auch die
preisgünstigere Variante. Wenn Sie einen Vertrag
erstellt oder überprüft haben möchten, ist die Honorarvereinbarung
also der Abrechnungsmodus erster Wahl. Genauso wie in den
Angelegenheiten, wo sich ein Gegenstandswert nur sehr schwer bestimmen lässt.
Schwierig wird es jedoch immer, vorab den zeitlichen und finanziellen Aufwand für eine Leistung (z.B. Vertragserstellung) für den Mandanten abzuschätzen. Dies kann seriöserweise immer nur ungefähr geschehen, da die hohe Individualisierung der zu erbringenden Leistung Verallgemeinerungen erschwert: Genau genommen kann dies bei einer Vertragserstellung nur für den Erstentwurf geschehen. Inwieweit Ergänzungen, Anpassungen und Erläuterungen notwendig werden, ergibt sich dann im Verlaufe der Mandantenkommunikation. > scheuen Sie sich nicht, nach den Kosten zu fragen (ssl-verschlüsselt)
ÜBRIGENS: Im europäischen Vergleich sind Rechtsdienstleistungen in Deutschland besonders kostengünstig: Dies zeigte erst jüngst wieder eine Untersuchung des Instituts der deutschen Wirtschaft auf Basis von Daten der Weltbank: So betragen bei einem angenommenen Streitwert v. 20.000 EUR die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit in Deutschland nur 6,2 %, in Österreich hingegen 8,3 %, in der Türkei 12,0 % und in Schweden satte 31,0 %. des Streitwerts ! (Quelle: Finanztest, 4/08, S. 10)
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