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f| Kostenhinweis |

 

 

Es kommt immer wieder zu Missverständnissen und Unklarheiten, sobald es um die Frage des Kostenaufwands für die eine oder andere anwaltliche Leistung geht. Zwar hat sich mittlerweile beim Großteil der Mandanten herumgesprochen, dass Rechtsanwälte, genauso wie Ärzte, Steuerberater, Architekten oder Tierärzte nach einer gesetzlich normierten Gebührenordnung Leistungen abrechnen. Wie sich diese Gebühren errechnen und was sich hinter den kryptischen Kürzeln auf der Rechnung verbirgt, bleibt für den Mandanten jedoch zumeist eine Geheimwissenschaft. Allzu häufig kann dieser nicht nachvollziehen, wie der geschuldete Betrag für eine Leistung zustanden gekommen sein soll, wo der Anwalt doch höchstens eine halbe Stunde zu tun hatte.

> Streitwert auch im RVG für Kosten maßgebend

Die BRAGO wurde zum 1.7.2004 durch ein völlig neugestaltetes Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgelöst. Zwar errechnet sich der Vergütungsanspruch immer noch nach dem Streitwert der Sache. In die Neugestaltung hat jedoch die Tatsache Eingang gefunden, dass das Gros der Fälle außergerichtlich gelöst wird, so dass hier eine stärkere Berücksichtigung stattfindet. Auch möchte man durch eine höhere Vergütung außergerichtlicher Streitbeilegung die Gerichte in Zukunft stärker entlasten. Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen jedoch wird der Anwalt in Zukunft sogar weniger verdienen, entgegen anders lautender Aussagen, insbes. der Versicherungsbranche.

Die Gebühren errechnen sich nach dem sog. Gegenstandswert, also dem Wert der Sache, um die gestritten, verhandelt, etc. wird, um die es also geht. Hier beginnen schon die ersten Schwierigkeiten, denn häufig ist dieser nur sehr schwer zu bestimmen. 

> bei Vertragserstellungen Streitwert häufig nicht nachvollziehbar

Insbesondere bei Vertragserstellungen erweist es sich als sehr schwierig, so dass man auf Schätzungen angewiesen ist, deren Nachvollziehbarkeit nicht immer gegeben ist. Kann man mühelos einen Gegenstandswert bestimmen, so wird der Kostenaufwand häufig als unverhältnismäßig hoch empfunden (Beispiel: Überprüfung eines Kaufvertrages für ein Grundstück für 500.000,- €: nach RVG würde bei einem Gegenstandswert von 500.000 € eine volle Geschäftsgebühr i.H.v. 2.996,- € + Auslagen und MwSt. entstehen.).  

> maximale Kostentransparenz durch Honorarvereinbarungen

So kommt es dann, dass errechnete Gebühren als zu hoch empfunden werden, wo doch der (vermeintliche) Aufwand, den der Anwalt hatte, relativ gering war. Umgekehrt ist es vielfach so, dass bei niedrigen Gegenstandwerten der Anwalt nicht kostendeckend arbeiten kann. Dies umso mehr, je komplexer der Fall ist, denn das Engagement des Anwalts wird durch das Vergütungsgesetz leider nur sehr eingeschränkt belohnt. Haben Sie z.B. bei einer Online-Auktion ein Schnäppchen für 300,- € erstanden und der Verkäufer liefert nicht, so verdient der Anwalt bei einem Gegenstandswert von 300,- € gerade mal 25,- € + Auslagen und Mehrwertsteuer, obwohl der Aufwand für die Erledigung dieses Mandats wahrscheinlich höher wäre als bei der Überprüfung des Kaufvertrages. 

Maximale Kostentransparenz und Fairness bietet daher nur die individuelle Honorarvereinbarung mit einer Abrechnung auf Stundenbasis oder auch pauschal (bei Dauermandatierungen). 

> ab 1.Juli 2006 Vergütungsvereinbarung zwingend  bei außergerichtlicher Beratung

Dies wird im übrigen ab 1. Juli 2006 durch den Wegfall der gesetzlichen Regelung für die außergerichtliche Tätigkeit die einzige Vergütungsmodalität sein.  

Sie erhalten eine leicht nachvollziehbare und überprüfbare Rechnung, die die einzelnen Leistungen aufschlüsselt, was nach RVG-Abrechnung nicht der Fall ist („kryptische Kürzel“, s.o.). Der Mandant weiß somit immer, worauf er sich einlässt und ist nicht mehr dem Abrechnungs-“diktat“ des Anwalts ausgeliefert. Außerdem wird dem Leistungsgedanken hierdurch besser Rechnung getragen („was mehr Mühe macht, kostet auch mehr“).

Um im oben genannten Kaufvertragsbeispiel zu bleiben: Ginge man von einem Zeitaufwand von 4 Stunden aus, die die Überprüfung des Vertrags benötigen würde und einem Stundensatz von 200,- € netto, so würde sich ein Honorar von 800,- € errechnen. Für den Mandanten in jedem Fall also auch die preisgünstigere Variante.

Wenn Sie einen Vertrag erstellt oder überprüft haben möchten, ist die Honorarvereinbarung also der Abrechnungsmodus erster Wahl. Genauso wie in den Angelegenheiten, wo sich ein Gegenstandswert nur sehr schwer bestimmen lässt.

Schwierig wird es jedoch immer, vorab den zeitlichen und finanziellen Aufwand für eine Leistung (z.B. Vertragserstellung) für den Mandanten abzuschätzen. Dies kann seriöserweise immer nur ungefähr geschehen, da die hohe Individualisierung der zu erbringenden Leistung Verallgemeinerungen erschwert: Genau genommen kann dies bei einer Vertragserstellung nur für den Erstentwurf geschehen. Inwieweit Ergänzungen, Anpassungen und Erläuterungen notwendig werden, ergibt sich dann im Verlaufe der Mandantenkommunikation.

> scheuen Sie sich nicht, nach den Kosten zu fragen (ssl-verschlüsselt)

 

ÜBRIGENS: Im europäischen Vergleich sind Rechtsdienstleistungen in Deutschland besonders kostengünstig: Dies zeigte erst jüngst wieder eine Untersuchung des Instituts der deutschen Wirtschaft auf Basis von Daten der Weltbank: So betragen bei einem angenommenen Streitwert v. 20.000 EUR die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit in Deutschland nur 6,2 %, in Österreich hingegen 8,3 %, in der Türkei 12,0 % und in Schweden satte 31,0 %. des Streitwerts ! (Quelle: Finanztest, 4/08, S. 10)

 

  



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